Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln
Aufgrund der aktuellen Situation, ausgelöst durch das COVID-19 Virus, sind viele Organisationen wie lokale Feuerwehren, Krankenhäuser, Apotheken und andere öffentliche Einrichtungen dazu veranlasst, Desinfektions- und Reinigungsmittel selbst abzufüllen bzw. herzustellen und demzufolge entsprechend zu kennzeichnen.
Apotheken dürfen seit dem 5 März 2020 2‑Propanol-haltige Händedesinfektionsmittel herstellen, wobei vier Rezepturen auf Basis von Ethanol oder Isopropanol zulässig sind. Bei der Kennzeichnung sind einige Details zu beachten. Bspw. müssen Gefahrstoffsymbole, Sicherheitshinweise und Chargennummern auf dem jeweiligen Etikett gut lesbar abgebildet werden. Gleichzeitig bestehen an das Etikettenmaterial hohe Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit und Beschaffenheit. Auch wenn es hier keine eindeutigen Vorschriften seitens des Gesetzgebers gibt, sollten bevorzugt PE-basierte Etiketten mit entsprechender Zertifizierung (BS5609) verwendet werden. Durch Verwendung solcher Materialien wird sichergestellt, dass sämtliche Angaben auf dem Etikett lesbar bleiben, auch wenn dieses mit dem Desinfektionsmittel in direkten Kontakt gerät.
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