Kennzeichnung Desinfektionsmittel

Kenn­zeich­nung von Desinfektionsmitteln

Auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on, aus­ge­löst durch das COVID-19 Virus, sind vie­le Orga­ni­sa­tio­nen wie loka­le Feu­er­weh­ren, Kran­ken­häu­ser, Apo­the­ken und ande­re öffent­li­che Ein­rich­tun­gen dazu ver­an­lasst, Des­in­fek­ti­ons- und Rei­ni­gungs­mit­tel selbst abzu­fül­len bzw. her­zu­stel­len und dem­zu­fol­ge ent­spre­chend zu kennzeichnen.

Apo­the­ken dür­fen seit dem 5 März 2020 2‑Pro­pa­nol-hal­ti­ge Hän­de­des­in­fek­ti­ons­mit­tel her­stel­len, wobei vier Rezep­tu­ren auf Basis von Etha­nol oder Iso­pro­pa­nol zuläs­sig sind. Bei der Kenn­zeich­nung sind eini­ge Details zu beach­ten. Bspw. müs­sen Gefahr­stoff­sym­bo­le, Sicher­heits­hin­wei­se und Char­gen­num­mern auf dem jewei­li­gen Eti­kett gut les­bar abge­bil­det wer­den. Gleich­zei­tig bestehen an das Eti­ket­ten­ma­te­ri­al hohe Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich Halt­bar­keit und Beschaf­fen­heit. Auch wenn es hier kei­ne ein­deu­ti­gen Vor­schrif­ten sei­tens des Gesetz­ge­bers gibt, soll­ten bevor­zugt PE-basier­te Eti­ket­ten mit ent­spre­chen­der Zer­ti­fi­zie­rung (BS5609) ver­wen­det wer­den. Durch Ver­wen­dung sol­cher Mate­ria­li­en wird sicher­ge­stellt, dass sämt­li­che Anga­ben auf dem Eti­kett les­bar blei­ben, auch wenn die­ses mit dem Des­in­fek­ti­ons­mit­tel in direk­ten Kon­takt gerät.

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