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Lebens­mit­tel­kenn­zeich­nung

Die neue Ver­ord­nung (EU) Nr. 1169/2011 zur Lebensmittelkennzeichnung

Am 25. Okto­ber 2011 haben das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat die Ver­ord­nung (EU) Nr. 1169/2011 betref­fend die Infor­ma­ti­on der Ver­brau­cher über Lebens­mit­tel erlas­sen (im Fol­gen­den „LMIV“ – Lebensmittel-Informationsverordnung).

Die LMIV ändert bestehen­de Uni­ons­vor­schrif­ten für die Kenn­zeich­nung von Lebens­mit­teln, um Ver­brau­chern fun­dier­te Ent­schei­dun­gen und eine siche­re Ver­wen­dung von Lebens­mit­teln zu ermög­li­chen und gleich­zei­tig den frei­en Ver­kehr von recht­mä­ßig erzeug­ten und ver­mark­te­ten Lebens­mit­teln sicherzustellen.

Die Ver­ord­nung ist am 12. Dezem­ber 2011 in Kraft getre­ten und gilt ab dem 13. Dezem­ber 2014, mit Aus­nah­me der Bestim­mun­gen über die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on, die ab dem 13. Dezem­ber 2016 gelten.

Die LMIV ändert bestehen­de Uni­ons­vor­schrif­ten für die Kenn­zeich­nung von Lebens­mit­teln, um Ver­brau­chern fun­dier­te Ent­schei­dun­gen und eine siche­re Ver­wen­dung von Lebens­mit­teln zu ermög­li­chen und gleich­zei­tig den frei­en Ver­kehr von recht­mä­ßig erzeug­ten und ver­mark­te­ten Lebens­mit­teln sicher­zu­stel­len. Die Ver­ord­nung ist am 12. Dezem­ber 2011 in Kraft getre­ten und gilt ab dem 13. Dezem­ber 2014, mit Aus­nah­me der Bestim­mun­gen über die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on, die ab dem 13. Dezem­ber 2016 gelten.

Lebens­mit­tel­un­ter­neh­mer müs­sen im Zuta­ten­ver­zeich­nis Stof­fe oder ErzeugnisseBelgian Bun Label 2 171x300 1
her­vor­he­ben, die in Anhang II der LMIV ange­führt sind. Daher soll­te jener Teil der
Bezeich­nung des Lebens­mit­tels her­vor­ge­ho­ben wer­den, der den Stoffen/Erzeugnissen in
Anhang II ent­spricht (z. B. Milch­pul­ver). Im Sin­ne einer prag­ma­ti­schen Vorgehensweise
wür­de jedoch auch die Her­vor­he­bung der gan­zen Bezeich­nung des betreffenden
Lebens­mit­tels (z. B. Milch­pul­ver) als den recht­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechend
ange­se­hen werden.

Wenn die Bezeich­nung einer Zutat aus meh­re­ren ein­zel­nen Wör­tern besteht, werden
kla­rer­wei­se nur die Stoffe/Erzeugnisse her­vor­ge­ho­ben, die All­er­gien oder Unverträglichkeiten
aus­lö­sen (z. B. „poud­re de lait“, „lat­te in polvere“).

Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on

Die ver­pflich­ten­de Nähr­wert­kenn­zeich­nung muss fol­gen­de Anga­ben sowie die Men­ge aller Nähr­stof­fe oder ande­ren Stof­fe, für die eine nähr­wert- oder gesund­heits­be­zo­ge­ne Anga­be gemacht wird, ent­hal­ten. Brenn­wert und die Men­gen an Fett, gesät­tig­ten Fett­säu­ren, Koh­len­hy­dra­ten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Lösung

Gar­burg hat spe­zi­ell für die­se Anfor­de­run­gen Lösun­gen ent­wi­ckelt. Mit dem neu­en Label­star Office Eti­ket­ten­druck­pro­gramm ist das her­vor­he­ben ein­zel­ner Wor­te mit einem Klick mög­lich. Wenn Sie Ihre Inhalts­stof­fe in einer Daten­bank haben fügen Sie eine Lis­te mit den All­er­ge­nen hin­zu. Beim Eti­ket­ten­druck wer­den die All­er­ge­ne auto­ma­tisch her­vor­ge­ho­ben. Die­ses funk­tio­niert mit unse­ren indus­trie­taug­li­chen Eti­ket­ten­dru­ckern und Spen­de­an­la­gen der Rei­he Vir­tus 100 und 200.

Quel­le:

http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/docs/qanda_application_reg1169-2011_de.pdf

http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/docs/qanda_application_reg1169-2011_de.pdf

Den kom­plet­ten Text der Ver­ord­nung erhal­ten Sie hier:

http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/proposed_legislation_en.htm

http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/proposed_legislation_en.htm