Lebensmittelkennzeichnung
Die neue Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Lebensmittelkennzeichnung
Am 25. Oktober 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel erlassen (im Folgenden „LMIV“ – Lebensmittel-Informationsverordnung).
Die LMIV ändert bestehende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbrauchern fundierte Entscheidungen und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und vermarkteten Lebensmitteln sicherzustellen.
Die Verordnung ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten und gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Nährwertdeklaration, die ab dem 13. Dezember 2016 gelten.
Die LMIV ändert bestehende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbrauchern fundierte Entscheidungen und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und vermarkteten Lebensmitteln sicherzustellen. Die Verordnung ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten und gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Nährwertdeklaration, die ab dem 13. Dezember 2016 gelten.
Lebensmittelunternehmer müssen im Zutatenverzeichnis Stoffe oder Erzeugnisse
hervorheben, die in Anhang II der LMIV angeführt sind. Daher sollte jener Teil der
Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben werden, der den Stoffen/Erzeugnissen in
Anhang II entspricht (z. B. Milchpulver). Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise
würde jedoch auch die Hervorhebung der ganzen Bezeichnung des betreffenden
Lebensmittels (z. B. Milchpulver) als den rechtlichen Anforderungen entsprechend
angesehen werden.
Wenn die Bezeichnung einer Zutat aus mehreren einzelnen Wörtern besteht, werden
klarerweise nur die Stoffe/Erzeugnisse hervorgehoben, die Allergien oder Unverträglichkeiten
auslösen (z. B. „poudre de lait“, „latte in polvere“).
Nährwertdeklaration
Die verpflichtende Nährwertkennzeichnung muss folgende Angaben sowie die Menge aller Nährstoffe oder anderen Stoffe, für die eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, enthalten. Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Lösung
Garburg hat speziell für diese Anforderungen Lösungen entwickelt. Mit dem neuen Labelstar Office Etikettendruckprogramm ist das hervorheben einzelner Worte mit einem Klick möglich. Wenn Sie Ihre Inhaltsstoffe in einer Datenbank haben fügen Sie eine Liste mit den Allergenen hinzu. Beim Etikettendruck werden die Allergene automatisch hervorgehoben. Dieses funktioniert mit unseren industrietauglichen Etikettendruckern und Spendeanlagen der Reihe Virtus 100 und 200.
Quelle:
Den kompletten Text der Verordnung erhalten Sie hier:
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/proposed_legislation_en.htm
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/proposed_legislation_en.htm